Pädagogische Haltung

Kinder brauchen Sicherheit und einen Anker, damit sie ihre Lernfreude bewahren können.

Wir vertrauen Kindern und muten ihnen Herausforderungen zu.

Wir sind davon überzeugt, dass bewältigte Herausforderungen Kinder in ihrer Entwicklung stärken.

Bei Misserfolgen begleiten wir die Kinder und ermutigen sie ihre Projekte erfolgreich weiterzuführen.

Wir leben einen achtsamen und respektvollen Umgang mit Kindern, Eltern, Kolleg*innen, Tieren und den uns anvertrauten Personen.

Kinderschutzkonzept

der Elterninitiative Kindertagesstätte Dreckspatz e.V. nach §8a SGB VIII und nach unserem Selbstverständnis von einem respektvollen, achtsamen und würdevollen Umgang gegenüber Kindern und den uns anvertrauten Personen.

Konzeption

der Elterninitiative Kindertagesstätte Dreckspatz e.V.

Sexualpädagigisches Konzept

der Kindertagesstätte Dreckspatz e.V.

Satzung der Elterninitiatve Kindertagesstätte Dreckspatz e.V.

1. Der Verein führt den Namen Elterninitiative Kindertagesstätte „Dreckspatz“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eine Elterninitiative. Zweck des Vereins ist die pädagogische Förderung von Kindern, insbesondere die Unterhaltung einer 3-gruppigen Tageseinrichtung für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Schuleintritt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben
erhält der Verein durch 

Mitgliedsbeiträge,

Trägeranteile,

Zuschüsse von Stadt-und Landesjugendamt,

Geld-und Sachspenden.

 

2. Die Mitglieder haben monatlich im Voraus für
jeden angefangen Monat ihrer Mitgliedschaft einen Beitrag zu zahlen.

 

3. In besonderen Fällen kann der Vorstand den
Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

4. Über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags,
die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Trägeranteils entscheidet der Vorstand.

 

 

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.

 

  1. Aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen sowie wegen Herkunft oder der wirtschaftlichen Verhältnisse darf die Mitgliedschaft nicht abgelehnt werden.

1. Die Mitgliedschaft endet

-mit der Auflösung des Vereins, dem Austritt oder durch den Tod des Mitgliedes

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Dieser ist zulässig,

– wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Belangen des Vereins zuwider handelt,

    wenn ein Mitglied nach der zweiten Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht unverzüglich zahlt. In der Mahnung wird auf die Folgen der Nicht-Zahlung hingewiesen,

– wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen

Der Ausschluss folgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen diesen Beschluss kann der Ausgeschlossene binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft-gleich aus welchem Grunde- erlöschen alle Rechte des Mitglieds auf das Vereinsvermögen und der Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins. Dagegen bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten und die durch die Übernahme von Ämtern in Gremien des Vereins entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Kraft.

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliedersammlung (MV)
  • der Vorstand (VS)
  1. Die MV ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie beaufsichtigt den Vorstand und beschließt die langfristige Aufgabenstellung im Rahmen der Bestimmungen von § 2 (Vereinszweck). Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:

 

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Entlastung von zwei Rechnungsprüfern
  • Entgegennahme des Tätigkeits-und Finanzberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Festsetzung der Trägeranteile
  • Beschluss und Änderung der Satzung (Ziff.7)
  • Auflösung des Vereins (§10)

 

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Gegenstand der MV sind – unter anderem – die in Ziffer 1 genannten Aufgaben

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliedersammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Nennung der Gründe schriftlich verlangt.

 

  1. Zu einer MV lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin der MV beim Vorstand eingegangen sein.

 

           Änderungen der Tagesordnung, die Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung oder die Abwahl von Vorstandsmitgliedern               zum Ziel haben, sind nicht zulässig (in diesen Fällen ist eine außerordentliche MV einzuberufen/zu verlangen).

 

  1. Jede ordnungsgemäße einberufene MV ist beschlussfähig.

 

  1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen erfolgen auf Antrag öffentlich.

 

  1. Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindesten zwei Drittel der Anwesenden der Änderung zustimmen. Ist eine MV diesbezüglich nicht beschlussfähig, ist eine weitere MV gemäß Ziffer 4 einzuberufen, die mit der Mehrheit abgegebenen Stimmen über die Satzungsänderung entscheidet. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

 

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Die MV wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter/In geleitet. Im Fall der Verhinderung beider übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstands diese Aufgabe.

          Die Beschlüsse der MV werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Leiter/ von der Leiterin der MV und vom/von der                          ProtokollfüherIn unterschrieben wird.

 

  1. Angelegenheiten betreffend der Kindertagesstätte dürfen nur von Mitgliedern entschieden bzw. beschlossen werden, deren Kind die Kindertagesstätte besucht.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretung und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorsitzende/r, stellvertretender/r Vorsitzende/r und zwei weitere Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, deren Kind die Kindertagestätte besucht. Maximal ein Vorstandsmitglied darf zum Zeitpunkt seiner Wahl zu den Mitgliedern gehören, die kein Kind in der Einrichtung haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und dessen/deren StellvertrerIn. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

  1. Der/die Vorsitzende nimmt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereins nach §26 BGB wahr.

 

  1. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, ein anderes Vorstandsmitglied mit der Besorgung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu beauftragen, bis die MV ein Ersatzmitglied gewählt hat.
  1. Der Verein kann nur auf einer außerordentlichen, eigens zum Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen MV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder aufgelöst werden.

 

  1. Erscheinen zur MV weniger als drei Viertel der Mitglieder, so ist eine weitere MV mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, in der die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverband (DPWV), Kreisgruppe Rheinisch Bergischer Kreis.

Diese Fassung wurde am 29.08.2023 von der
Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Fassung vom 27.09.2005.